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Zugang zu lehramtsbezogenem Masterstudiengang

Rechtsanwalt Fachanwalt Hochschulrecht Köln

Zugang zu lehramtsbezogenem Masterstudiengang

Das VG Osnabrück hat entschieden, dass ein erfolgreiches Bachelorstudium für ein Lehramt einen Rechtsanspruch auf einen notenunabhängigen Zugang zum Masterstudium eröffnet.

Die Universität Osnabrück hatte es abgelehnt, die Klägerin für den Masterstudiengang zu immatrikulieren und sich insoweit darauf berufen, die im Bachelorstudium erzielten Leistungen genügten nicht den in der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang an der Universität Osnabrück (ZZO) festgelegten Zulassungsvoraussetzungen.

Das VG Osnabrück hat die Universität Osnabrück verpflichtet, die Klägerin mit Wirkung zum Sommersemester 2013 endgültig in den Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien im ersten Fachsemester einzuschreiben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Zugangsregelung in Bezug auf ein lehramtsbezogenes Masterstudium nicht verfassungskonform und deshalb unwirksam. Die den Zugang zum Masterstudium beschränkenden Bestimmungen der ZZO bildeten für Lehramtsstudiengänge eine an Noten orientierte unzulässige Hürde für das für einen berufsqualifizierenden Abschluss notwendige weitere Studium. Durch die Zugangsbeschränkung werde der erfolgreiche Abschluss eines lehramtsbezogenen Bachelorstudienganges für einen Absolventen, der die in der ZZO festgelegten Noten nicht erreiche, wertlos, denn ein mit Erfolg abgeschlossenes Bachelorstudium verleihe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht die Qualifizierung für die Ausübung des Lehrerberufes. Die Befähigung, an einer allgemeinbildenden Schule zu unterrichten, setze nach den einschlägigen Vorschriften unabdingbar voraus, dass der Lehrer das für das jeweilige Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen, den Vorbereitungsdienst (Referendariat) absolviert und die anschließende Staatsprüfung bestanden habe. Absolventen eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiums seien daher zum Erreichen ihres Berufszieles auf die Fortsetzung ihres Ausbildungsweges im Rahmen eines Masterstudiums angewiesen.

Die Entscheidung des VG Osnabrück ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

VG Osnabrück, Urt. v. 10.12.2013 – Az: 1 A 77/13 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung Nr. 1/2014 des VG Osnabrück

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