
Wartefrist bei Versorgung aus dem letzten Amt eines Beamten
Veröffentlicht am 20.06.2022 um 14:36 Uhr
in Recht Aktuell
Das Bundesverfassungsgericht hat am 04.05.2022 entschieden, dass eine Wartefrist von zwei Jahren bei der Versorgung aus dem letzten Amt eines Beamten mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, nicht hingegen eine Wartefrist von drei Jahren.
BVerfG (K), Beschl. v. 04.05.2022 – 2 BvR 1330/16 und 2 BvR 2233/16