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Wartefrist bei Versorgung aus dem letzten Amt eines Beamten

Rechtsanwalt Fachanwalt Beamtenrecht Köln NRW

Wartefrist bei Versorgung aus dem letzten Amt eines Beamten

Das Bundesverfassungsgericht hat am 04.05.2022 entschieden, dass eine Wartefrist von zwei Jahren bei der Versorgung aus dem letzten Amt eines Beamten mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, nicht hingegen eine Wartefrist von drei Jahren.

BVerfG (K), Beschl. v. 04.05.2022 – 2 BvR 1330/16 und 2 BvR 2233/16