
Verfassungsbeschwerden einer Privatschule gegen VGH-Beschlüsse erfolgreich
Der VerfGH Stuttgart hat am 15.02.2016 entschieden, dass grundsätzliche Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit und staatlichen Finanzierung von Erweiterungen privater Ersatzschulen nicht im Verfahren der Zulassung der Berufung entschieden werden dürfen.
Der Schulträger zeigte der Schulbehörde die Errichtung eines privaten Gymnasiums in K. an. Dieses sollte als unselbstständige Außenstelle eines bereits seit langem von ihm in M. betriebenen und als Ersatzschule genehmigten Gymnasiums geführt werden. Nach Auffassung des privaten Schulträgers bedarf diese Schulerweiterung keiner erneuten Ersatzschulgenehmigung und soll ohne Wartefrist von drei Jahren vom Land finanziell gefördert werden. Die insoweit von ihm erhobenen Klagen blieben beim Verwaltungsgericht erfolglos. Anschließend beantragte der Schulträger die Zulassung der Berufung. Die Anträge wurden vom VGH Mannheim abgelehnt. Gegen diese Beschlüsse legte der private Schulträger Verfassungsbeschwerden ein.
Der VerfGH Stuttgart hat die Beschlüsse des VGH Mannheim aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes verletzen die angegriffenen Beschlüsse die in Art. 67 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) enthaltene Garantie effektiven Rechtsschutzes, weil bereits im Zulassungsverfahren das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts mit Erwägungen verneint worden sei, die grundsätzliche Bedeutung hätten. Grundsätzliche Bedeutung habe der Rechtssatz, dass Schulerweiterungen, die nicht durch eine “Angliederung” unter Wahrung der Pausenabstandsregelung vorgenommen werden, als neue Schulen zu werten seien, die, wenn sie die Tätigkeit einer Ersatzschule entfalten, einer eigenen Genehmigungspflicht und, wenn sie staatlich bezuschusst werden sollen, einer eigenen Wartefrist unterliegen. Offen sei hier insbesondere die Frage gewesen, ob bei der Erweiterung einer genehmigten Ersatzschule an einem anderen Standort anstatt einer Genehmigung lediglich eine Anzeige erforderlich gewesen sei. Der bloße Umstand, dass bezüglich einer Rechtsfrage eine langjährige Verwaltungspraxis bestehe, lasse die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entfallen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof gewählte Verfahrensweise sei zu beanstanden: Er müsse nun erneut über die Zulassung der Berufung entscheiden.
VerfGH Stuttgart, Urt. v. 15.02.2016 – 1 VB 57/14, 1 VB 58/14
Pressemitteilung des VerfGH Stuttgart v. 22.02.2016