Das OVG Magdeburg hat am 04.10.2016 die Beschwerde eines Ortswehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss zurückgewiesen, mit dem das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorläufig bestätigt wurde.
Der Beschwerdeführer ist als Ehrenbeamter Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr in der Stadt S. Ihm wird vorgeworfen, im Rahmen des Dienstbetriebs der Feuerwehr mehrfach und bei verschiedenen Anlässen den Hitlergruß gezeigt und dabei “Heil Hitler” geäußert zu haben. Daraufhin wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Er ist damit zur Dienstleistung – vorübergehend – weder berechtigt noch verpflichtet. Er darf die Diensträume der Feuerwehr nicht mehr betreten, keine Dienstkleidung, Ausweise, Abzeichen oder Ausrüstung der Feuerwehr tragen und weder an der Ausbildung, noch an Einsätzen oder anderweitigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilnehmen. Der Ortswehrleiter bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am VG Halle hatte er erfolglos die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte begehrt.
Das OVG Magdeburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind formelle Mängel der Untersagungsverfügung nicht erkennbar. Die Stadt S. habe den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht mit der Notwendigkeit begründet, der Gefährdung des Ansehens der Feuerwehr und der Kommune sowie der inneren Ordnung der Ortsfeuerwehr entgegenwirken zu müssen. Die Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine Beendigung des (Ehren-)Beamtenverhältnisses vorauszugehen habe.
OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.10.2016 – 1 M 131/16
Pressemitteilung des OVG Magdeburg Nr. 7/2016 v. 11.10.2016