
ver.di gewinnt Rechtsstreit um verkaufsoffene Sonntage in Hannover
Das VG Hannover hat am 15.10.2015 entschieden, dass eine Genehmigung zur Sonntagsöffnung rechtswidrig ist, wenn das gesetzlich zulässige Kontingent schon deutlich überschritten ist.
Der Citygemeinschaft Hannover, einem Zusammenschluss von in der Innenstadt ansässigen Einzelhändlern, war von der Landeshauptstadt Hannover die Genehmigung erteilt worden, Geschäfte in Innenstadtlage an den Sonntagen 08.11. und 27.12.2015 zu öffnen. Hiergegen wandet sich die Gewerkschaft ver.di.
Das VG Hannover hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen Zweifel daran, dass die der Genehmigung zu Grunde liegende Rechtsgrundlage, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), überhaupt verfassungsgemäß ist. Unter Berücksichtigung des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich verankerten grundsätzlichen Verbotes von Sonntagsarbeit und einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz erscheine bedenklich, dass die niedersächsische Regelung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ladenöffnung an Sonntagen keine sachlichen Kriterien benenne. Selbst wenn man aber von der Möglichkeit einer insoweit verfassungskonformen Auslegung der Norm ausgehe, sei die angegriffene Genehmigung rechtswidrig. Die Norm erlaube nämlich schon nach ihrem Wortlaut für eine Stadt wie Hannover, die kein “Ausflugsort” sei, nur die Freigabe von insgesamt vier Sonntagen im Jahr zur Ladenöffnung. Diese Vorgabe sei entgegen der Auffassung der beklagten Landeshauptstadt und der ebenfalls am Verfahrens beteiligten Citygemeinschaft nicht quartier- oder stadtteilbezogen zu verstehen, sondern sie beziehe sich nach Wortlaut und Textzusammenhang auf die jeweilige Gemeinde in ihrer Gesamtheit. In Hannover hätten im Jahr 2015 bis heute bereits an insgesamt neun Sonntagen quartierbezogene Ladenöffnungen stattgefunden, womit das gesetzlich zulässige Kontingent schon deutlich überschritten sei.
Die mithin rechtswidrige Genehmigung zur Ladenöffnung in der hannoverschen Innenstadt für den 08.11. und den 27.12.2015 verletze die Gewerkschaft ver.di auch in eigenen Rechten. Das verfassungsrechtlich verankerte grundsätzliche Verbot von Sonntagsarbeit schütze nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG auch die Gewerkschaften in ihrer ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit.
VG Hannover, Urt. v. 15.10.2015 – 11 A 2676/15 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Hannover v. 15.10.2015