Das VG Trier hat sich am 22.11.2016 mit der Frage befasst, ob ein Justizvollzugsbeamter, der seine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Internethandel mit Antiquitäten trotz Fortsetzung der Tätigkeit nicht verlängert hat, aus dem Dienst zu entfernen ist.
Der betroffene Beamte, der im Internet mit Antiquitäten handelte und der bis 2013 über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Internethandel mit einer Vergütung von 100 Euro monatlich und einem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche von 8 Stunden verfügte, setzte seine entsprechende Tätigkeit über das Jahr 2013 hinaus fort, ohne die Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen. Dies hat das klagende Land im Jahre 2015 zum Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genommen und hat am 27.07.2016 Klage beim VG Trier auf Dienstentfernung des Beamten erhoben.
Das VG Trier hat mit Zustimmung der Beteiligten das Verfahren durch Beschluss, dass gegen den Beamten eine Gehaltskürzung auf ein Jahr i.H.v. 10% beginnend mit dem 01.12.2016 verhängt wird, für beendet erklärt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beamte zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft nach Ablauf der ihm zunächst erteilten Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit diese weiterhin ausgeübt hat, ohne deren Verlängerung zu beantragen. Unter Berücksichtigung der langen unbeanstandeten Dienstzeit des Beamten, seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit, der von ihm mit Vorlage von eBay-Unterlagen gezeigten Einsicht in den begangenen Verstoß und der Mitwirkung im Disziplinarverfahren, sei die Verhängung einer Gehaltskürzung im ausgesprochenen Umfang angemessen, aber auch ausreichend, um dem Beklagten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen.
Die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung ist im Landesdisziplinargesetz so vorgesehen. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz.
VG Trier, Urt. v. 22.11.2016 – 3 K 3700/16.TR (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Trier Nr. 25/2016 v. 30.11.2016