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Sonntagsarbeit bei Post und DHL auch nicht ausnahmsweise erlaubt

Rechtsanwalt Fachanwalt Verwaltungsrecht

Sonntagsarbeit bei Post und DHL auch nicht ausnahmsweise erlaubt

Das VG Düsseldorf hat am 09.07.2015 entschieden, dass die Beschäftigung der Arbeitnehmer von Post und DHL an den kommenden Sonntagen auch nicht ausnahmsweise zum Abbau des streikbedingten Arbeitsrückstandes erlaubt ist.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den beiden Postdienstleistungsunternehmen für den Regierungsbezirk Düsseldorf untersagt, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Gegen die Bescheide vom 03.07.2015 hatten die Deutsche Post AG und die DHL Delivery Düsseldorf GmbH am 07. bzw. 08.07. Eilanträge beim Verwaltungsgericht eingereicht, mit denen sie im Wesentlichen geltend machten, im Interesse ihrer Kunden müssten sie möglichst zügig den Arbeitsrückstand abbauen können.

Das VG Düsseldorf hat beide Anträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind mögliche Nachteile der Postkunden wegen des bereits am 08.06.2015 begonnenen Poststreiks überwiegend schon eingetreten und damit durch Sonntagsarbeit nicht mehr zu verhindern. Außerdem müsse die Allgemeinheit die nachteiligen Folgen aus einem Arbeitskampf grundsätzlich hinnehmen. Die Nachteile für die Postunternehmen seien gegenüber dem öffentlichen Interesse am Erhalt der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe und dem Schutz der Arbeitnehmer als weniger gewichtig anzusehen.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde beim OVG Münster möglich.

VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.07.2015 – 15 L 2301/15, 15 L 2312/15 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 15/2015 v. 09.07.2015

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