Generalanwalt Bot hat am 25.02.2016 seine Schlussanträge vorgelegt zur Nichtberücksichtigung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, bei der Berechnung von Pensionsansprüchen.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof ersucht den EuGH um Auslegung der Richtlinie 2000/78 zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Er ist mit einem Rechtsstreit zwischen Herrn L. und dem Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt über dessen Weigerung befasst, bei der Berechnung der Pensionsansprüche von Herrn L. die Lehr- und Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die dieser vor Aufnahme seiner Dienstzeit und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hatte.
Generalanwalt Bot schlägt dem EuGH in seinen Schlussanträgen vor, dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof dahin gehend zu antworten, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Pensionsanspruchs und die Berechnung der Höhe seiner Pension ausschließt, insofern nicht entgegensteht, als diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 25.02.2016