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Rechtliche Auseinandersetzung um “Aloha”-Tattoo bei der bayerischen Polizei geht weiter

Rechtsanwalt Fachanwalt Beamtenrecht Köln NRW

Rechtliche Auseinandersetzung um “Aloha”-Tattoo bei der bayerischen Polizei geht weiter

Ein baye­ri­scher Po­li­zist kämpft seit fast zehn Jahren dafür, sich den Schrift­zug “Aloha” auf den Un­ter­arm tä­to­wie­ren las­sen zu dür­fen. Am 18.05.2022 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de des Man­nes teil­wei­se stattgegeben. Der Fall geht jetzt zu­rück an das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt.

Am 14.05.2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Polizeivollzugsbeamte in Bayern nicht an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen tätowiert sein dürfen. Das Beamtengesetz des Freistaats untersage dies unmittelbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2020 -2 C 13.19 ).

Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht dies ins Gesetz hineingelesen habe, obwohl es dort gar nicht stehe. Tatsächlich heißt es in Art. 75 des Beamtengesetztes des Freistaats lediglich, dass die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen zum äußeren Erscheinungsbild treffen kann, wozu auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale gehören.

BVerfG (K), Beschl. v. 18.05.2022 – 2 BvR 1667/20