rdds dashboard icon
Kanzlei DR. SCHROEDER

Dürener Str. 270

50935 Köln

 

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

Telefax: +49 (0)221 430 82 949

 

E-Mail: kanzlei@rdds.eu

Internet: www.rdds.eu

Recht Aktuell im Newsfeed
 

Professorin muss 2.250 Euro Gebühren wegen Leihfristüberschreitung bezahlen

Rechtsanwalt Fachanwalt Hochschulrecht Köln

Professorin muss 2.250 Euro Gebühren wegen Leihfristüberschreitung bezahlen

Das VG Düsseldorf hat am 19.10.2018 entschieden, dass der an eine Hochschullehrerin gerichtete Gebührenbescheid einer Hochschulbibliothek wegen Leihfristüberschreitung in Höhe von 2.250 Euro rechtmäßig ist.

Die Hochschullehrerin hatte zu Forschungszwecken 50 Bücher aus der Bibliothek der Hochschule Niederrhein ausgeliehen und diese erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben. Die Hochschulbibliothek zog sie daraufhin zu einer Zahlung von Gebühren i.H.v. 2.250 Euro heran. Gegen den Gebührenbescheid erhob die Hochschullehrerin Klage.

Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Gebührenerhebung. Aus der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Forschung und Lehre – auf welche sich die Hochschullehrerin zur Begründung der Klage berufen hatte – folge zwar ein Anspruch der Klägerin darauf, dass die Hochschule ihr als Hochschullehrerin die Mittel zur Verfügung stelle, die sie für Forschung und Lehre benötige. Dieser Anspruch berechtige sie aber nicht dazu, zu Forschungszwecken aus der Hochschulbibliothek ausgeliehene Bücher erst nach dem Ende der Leihfrist zurückzugeben, ohne von der vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Verlängerung der Leihfrist zu beantragen.

Die Gebührenforderung der Hochschule sei auch der Höhe nach rechtmäßig. Die in der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek vorgesehene Festsetzung von Säumnisgebühren von 20 Euro und einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr i.H.v. 25 Euro je Buch bei einer Leihfristüberschreitung von mehr als 30 Tagen widerspreche im Besonderen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

VG Düsseldorf, Urt. v. 19.10.2018 – 15 K 1130/16 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 25/2018 v. 31.10.2018

Rechtliche Themen:
,