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Polizeikosten bei Fußballspielen: DFL muss für Polizeieinsätze zahlen

Rechtsanwalt Fachanwalt Verwaltungsrecht

Polizeikosten bei Fußballspielen: DFL muss für Polizeieinsätze zahlen

Das OVG Bremen hat am 01.02.2018 entschieden, dass sich die Deutsche Fußball Liga (DFL) grundsätzlich an Mehrkosten für Polizeieinsätze bei sogenannten Hochrisikospielen der Bundesliga beteiligen muss.

Das Bundesland Bremen hat gegen die DFL mit Bescheid vom 18.08.2015 für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte anlässlich des Fußball-Bundesligaspieles SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19.04.2015 im Bremer Weserstadion eine Gebühr i.H.v. 425.718,11 Euro erhoben. Um Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Anhängern beider Vereine zu verhindern, waren 969 Polizeibeamte im Einsatz.
Die Klage des DFL gegen den Bescheid war erfolgreich. Das VG Bremen folgte zwar im Grundsatz der Auffassung der Hansestadt Bremen, dass die DFL Veranstalter sei. Aber dem Veranstalter sei es nicht möglich, die zu erwartende Gebührenlast vorher hinreichend zu kalkulieren. Es liege keine rechtmäßige Kostenvorschrift vor.

Das OVG Bremen hat das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und den Gebührenbescheid für rechtmäßig erklärt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, auf die der Bescheid gestützt ist, verfassungsgemäß. Die Vorschrift sei mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes vereinbar. Danach erfolge die Finanzierung staatlicher Aufgaben in Bund und Ländern in erster Linie aus Steuern. Es sei Aufgabe des Staates, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren. Allerdings habe der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, für welche Leistungen er Gebühren erheben will, wenn diese individuell zurechenbar seien. Die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte knüpfe zulässigerweise an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin an. Als Veranstalterin ziehe sie einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung, an deren störungsfreien Durchführung sie ein besonderes Interesse habe. Die Größe der Veranstaltung und hohe Zuschauerzahlen erhöhten die Attraktivität von Veranstaltungen und seien auch bewusst angelegt. Zudem bergen Großveranstaltungen per se ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich und schließlich stehe der Veranstalter der Veranstaltung näher als die Allgemeinheit, wenn sich das Gefahrenpotential, das eine Großveranstaltung in sich berge, absehbar realisiere.

Bei § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes handele es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Die Vorschrift betreffe nicht nur Fußball-Bundesligaspiele, sondern auch andere Großveranstaltungen. Sie genüge auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Ihr Inhalt, insbesondere die Vielzahl der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (Gewalthandlungen, zusätzlich, Zu- und Abgangswege, räumliches Umfeld etc.) sei mit den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln. Damit könnten die von der Vorschrift Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten. Das gelte auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe, die im Voraus nicht zu beziffern sei, weil sie maßgeblich von der Zahl der notwendigerweise eingesetzten Polizeibeamten abhänge. Die insoweit zu treffende Prognose der Polizei unterliege der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Schließlich habe das Gericht auch Verstöße gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

Den Gebührentatbestand des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sei erfüllt und insbesondere die Klägerin als (Mit-)Veranstalterin des Fußball-Bundesligaspieles anzusehen. Diese dürfe auch als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, da mehrere Kostenschuldner nach § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner haften. Damit habe die Beklagte den Gebührenschuldner nach ihrem Ermessen auswählen können. Ihre Wahl habe sie unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität treffen können, sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Gründe für ihre Auswahl darzulegen.

Auch der Höhe nach sei die Gebührenfestsetzung, die im Berufungsverfahren auf 415.000 Euro ermäßigt wurde, rechtmäßig, so das Oberverwaltungsgericht.

Das OVG Bremen hat die Revision zum BVerwG gegen sein Urteil zugelassen.

OVG Bremen, Urt. v. 01.02.2018 – 2 LC 139/17

Pressemitteilung des OVG Bremen v. 21.02.2018

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