
Masern in Berlin: Zeitweilige Schulbetretungsverbote berechtigt
Das VG Berlin hat am 11.03.2015 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Gesundheitsämter in Berlin wegen des aktuellen Masernausbruchs vorübergehende Schulbetretungsverbote gegenüber nicht geimpften Schülern erlassen dürfen.
Im Land Berlin gibt es derzeit einen Masernausbruch von erheblichem Umfang; allein im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind zurzeit sechs Schulen betroffen. Das Gesundheitsamt dieses Bezirks ordnete daher u.a. gegenüber einem Oberstufenschüler am Eckener-Gymnasium und einer Zehntklässlerin der Sophie-Scholl-Schule, die weder eine Masernimpfung noch eine durchgemachte Masernerkrankung nachweisen konnten, ein zeitlich begrenztes Schulbetretungsverbot an.
Das VG Berlin hat in zwei Eilverfahren das behördliche Vorgehen gebilligt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zählt das Schulbetretungsverbot zu den Schutzmaßnahmen, die die Behörden auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten wie Masern ergreifen dürfe. Derartige Maßnahmen dürften auch gegenüber Ansteckungsverdächtigen ergehen, also Personen, von denen anzunehmen sei, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hätten, ohne selbst schon krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Hierfür genüge es, wenn die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen habe, wahrscheinlicher sei als das Gegenteil. Wegen des extrem hohen Ansteckungsrisikos bei Masern liege die Vermutung nahe, dass die beiden Schüler in Kontakt mit den infizierten Schülern ihres Jahrgangs gekommen seien. Die Maßnahme sei jeweils verhältnismäßig, weil das Risiko der Weiterverbreitung der Masern hierdurch signifikant verringert werde und es die freie Entscheidung der Antragsteller gewesen sei, auf einen Impfschutz gegen Masern zu verzichten. Jedenfalls einer der Antragsteller hätte mit einer sog. Riegelimpfung die Maßnahme selbst abwenden können. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen beider Antragsteller in der Abiturvorbereitung bzw. der Vorbereitung des Mittleren Schulabschlusses hinzunehmen.
VG Berlin, Beschl. v. 11.03.2015 – 14 L 35.15, 14 L 36.15 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Berlin vom 13.03.2015