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Keine Sondernutzungserlaubnis für “Hörtestohr”

Rechtsanwalt Fachanwalt Verwaltungsrecht

Keine Sondernutzungserlaubnis für “Hörtestohr”

Das VG Koblenz hat am 23.01.2014 entschieden, dass ein Optiker- und Akustikbetrieb keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines “Hörtestohrs” als Werbeanlage in der Koblenzer Fußgängerzone hat.

Der Optiker- und Akustikbetrieb beantragte im November 2012 bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen einer Werbeanlage, die aus einem vergrößerten gelben Kunststoffohr besteht, auf dem ein blaues Hinweisschild mit einem weißen Pfeil und der Aufschrift “Hörtest” angebracht ist. Das “Hörtestohr” soll vor dem Betrieb auf die Straße einer städtischen Fußgängerzone gestellt werden. Nachdem der Koblenzer Stadtrat im Dezember 2012 die Richtlinie “Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum – Bereich Innenstadt” beschlossen hatte, versagte die Stadtverwaltung für das “Hörtestohr” die Erlaubnis, da dieses angesichts der besonderen Form mit der Richtlinie nicht vereinbar sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Firma Klage beim VG Koblenz.

Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Bei dem Aufstellen des “Hörtestohrs” im Straßenraum handele es sich um eine Nutzung, für die eine Genehmigung notwendig sei. Die Entscheidung hierüber stehe im Ermessen der Stadtverwaltung. Diese habe ihrer Entscheidung die ermessenslenkende Richtlinie des Stadtrates zugrunde gelegt, was nicht zu beanstanden sei. Die Richtlinie bezwecke den Schutz des Stadtbildes und enthalte eine gestalterische Konzeption. In ihr fänden sich die Anforderungen wieder, die nunmehr beim Aufstellen von Werbeanlagen auf den Straßen der Koblenzer Fußgängerzone zu beachten seien. Da somit ein ausreichender Bezug zur Funktion einer Straße gegeben sei, lenke sie in zulässiger Weise das Ermessen der Verwaltung. Zudem sehe die Richtlinie u.a. vor, dass eine Werbeanlage je Betrieb auf der Straße platziert werden dürfe, falls Sonderformen wie beispielsweise Riesentelefone, Riesenohren, Eistüten oder Werbesegel nicht verwendet würden. Aus einem Umkehrschluss folge, dass Werbeanlagen in einer besonderen Form im Straßenraum nicht zugelassen werden müssten. Schließlich verletze die Versagung der Erlaubnis auch nicht den Gleichheitsgrundsatz, selbst wenn noch Werbeträger oder Warenauslagen entgegen den in der Richtlinie genannten Anforderungen im öffentlichen Straßenraum stünden. Es handele sich hierbei vornehmlich um Anlagen, die vor der Änderung der städtischen Genehmigungspraxis unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlaubt worden seien. Derartige Anlagen dürften nach der Richtlinie nur noch für eine Übergangszeit von drei Jahren im Straßenraum stehen. Von daher sei gewährleistet, dass die mit der Richtlinie verfolgten Ziele in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erreichbar seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dass die Stadt auch noch nach dem Erlass ihrer Richtlinien durch den Stadtrat für eine andere Werbeanlage, die als Sonderform ausgestaltet sei, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt hätte.

Das Gericht hat die Berufung zum OVG Koblenz wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

 VG Koblenz, Urt. v. 23.01.2014 –  1 K 961/13.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 7/2014 vom 26.02.2014
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