
Keine Gebührenpflicht für Auskunft über Baugenehmigung des Nachbarn
Das VG Koblenz hat am 10.02.2015 entschieden, dass für eine von Nachbarn beim Landkreis eingeholte Auskunft im Rahmen der allgemeinen Bauüberwachung keine Gebühren erhoben werden dürfen.
Die Kläger, ein Ehepaar, wiesen den Rhein-Lahn-Kreis 2013 auf eine Holzkonstruktion und “Metalltürme” auf dem Nachbargrundstück hin. Ferner baten sie um Mitteilung, ob die Nachbarin hierfür eine Baugenehmigung beantragt bzw. erhalten habe. Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises teilte daraufhin mit, es läge hierfür kein Bauantrag vor. Auf deren Nachfrage gab die Nachbarin an, die Konstruktion solle der Lagerung von Holz dienen. Außerdem solle ein Rosenrankgitter errichtet werden. Nach einer Ortsbesichtigung unterrichtete der Landkreis die Kläger über das Ergebnis der örtlichen Überprüfung und verlangte mit Bescheid vom 25.06.2013 Gebühren und Auslagen von 102,81 Euro. Hiermit waren die Kläger nicht einverstanden und erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Die Klage hatte vor dem VG Koblenz Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Landkreis nicht zur Kostenfestsetzung berechtigt. Denn er habe den Klägern keine Bescheinigung im Sinne der gebührenrechtlichen Vorschriften erteilt, sondern eine Auskunft, für die keine Gebühren erhoben werden dürften. Eine solche Bescheinigung müsse über die bloße Mitteilung von Tatsachen hinaus einen amtlichen Nachweis zum Gegenstand haben. Eine solche Qualität besitze die Antwort der Bauaufsichtsbehörde an die Kläger nicht. Außerdem setze das Entstehen einer Gebührenpflicht voraus, dass die Bescheinigung ausdrücklich beantragt worden sei. Einen entsprechenden Antrag hätten die Kläger nicht gestellt. Gebe es, wie hier, keinen speziellen Gebührentatbestand, so sehe die Gebührenordnung die Kostenfreiheit der allgemeinen Bauüberwachung vor. Fehle es von daher an einer Rechtsgrundlage für die umstrittene Kostenforderung, sei der angegriffene Bescheid aufzuheben gewesen.
VG Koblenz, Urt. v. 10.02.2015 – 4 K 407/14.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz vom 23.02.2015