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Keine fortlaufenden Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeiten im Bewerbungsverfahren für Professur

Rechtsanwalt Fachanwalt Beamtenrecht

Keine fortlaufenden Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeiten im Bewerbungsverfahren für Professur

Das BVerwG hat am 20.10.2016 entschieden, dass es im Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers zulässig ist, dass zur Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers auf diejenigen schriftlichen Arbeiten abgestellt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits veröffentlicht und deshalb der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zugänglich sind.

Der Kläger hatte sich auf eine ausgeschriebene Professur beworben, war aber von der Universität, die hier Dienstherrin der Professoren ist und unabhängig vom Land über die Besetzung entscheidet, nicht berücksichtigt worden.
Seiner Klage auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs hatte das OVG Münster stattgegeben.

Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG Münster zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BVerwG sind Gremien im gestuften Verfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Professur nicht verpflichtet, die schriftlichen Veröffentlichungen der Bewerber fortlaufend zu beobachten. Andernfalls müsste im langwierigen Verfahren zur Besetzung der Stelle eine bereits getroffene Entscheidung über den Ausschluss von Bewerbern im Hinblick auf neue Veröffentlichungen eines bereits ausgeschiedenen Bewerbers fortlaufend überprüft werden.

Das BVerwG hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG Münster zurückverwiesen, da auf der Basis der für das Revisionsverfahren maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend entschieden werden könne, ob dem Kläger der Schadensersatzanspruch nicht wegen einer anderweitigen Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG zusteht. Bestätigt hat dagegen das BVerwG die Auffassung des OVG Münster, dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, er habe es schuldhaft unterlassen, die Ernennung eines Konkurrenten durch die Inanspruchnahme zumutbaren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern. Damals sei das für ein Eilverfahren zuständige Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anordnungsgrund für einen solchen Antrag erst unmittelbar vor der Ernennung des Konkurrenten besteht, also nach Abschluss der Verhandlungen über die Annahme des Rufes der Universität. Über die Ernennung des auf der Besetzungsliste geführten Bewerbers sei der Kläger hier von der Universität nicht informiert worden.

Vorinstanzen
VG Minden, Urt. v. 25.02.2011 – 4 K 2936/09
OVG Münster, Urt. v. 22.07.2014 – 6 A 815/11

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 89/2016 v. 20.10.2016