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Kein neuer Prüfungsversuch bei fehlender Prüferbestellung

Rechtsanwalt Fachanwalt Hochschulrecht Köln

Kein neuer Prüfungsversuch bei fehlender Prüferbestellung

Das VG Mainz hat am 13.08.2019 entschieden, dass ein Studierender bei möglichen Fehlern bei der Bestimmung von Prüfern nicht zwangsläufig einen nochmaligen Prüfungsversuch erhält, wobei die Umstände des Einzelfalls von maßgeblicher Bedeutung sind.

Die Klägerin war bei der beklagten Hochschule 15 Jahre im Magisterstudiengang Literaturwissenschaft eingeschrieben. Der Studiengang lief mit dem Sommersemester 2015 aus. Auf einen Härtefallantrag hin wurde der Klägerin die Möglichkeit zur Ablegung der Magisterprüfung bis zum Sommersemester 2017 eingeräumt. Die fristgerecht vorgelegte Magisterarbeit bewerteten die beiden Prüfer jeweils mit der Note “nicht ausreichend”. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin das Nichtbestehen des Magisterstudienganges mit. Die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage mit der Begründung, es fehle an einer förmlichen Bestellung der beiden Prüfer und der Dokumentation in der Prüfungsakte.

Das VG Mainz hat die Klage auf Wiederholung der Magisterarbeit abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin Versäumnisse im Prüfungsverfahren, die zur nochmaligen Erstellung einer Magisterarbeit berechtigten, nicht geltend machen. Die Prüferbestellung müsse nach der Prüfungsordnung allein durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen werden, so dass es hierzu eines ausdrücklichen, in der Prüfungsakte niedergelegten Beschlusses nicht bedürfe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Klägerin das Thema ihrer Magisterarbeit und die beiden Prüfer selbst ausgewählt habe, biete der Gesamtverlauf der Prüfung keinen Anhalt dafür, dass die beiden Prüfer ohne Billigung des Prüfungsausschussvorsitzenden tätig geworden seien. Im Übrigen verhalte die Klägerin sich treuwidrig, wenn sie selbst die Prüfer ihrer Magisterarbeit nach intensivem Kontakt aussuche, später aber den lediglich formalen Aspekt einer unterbliebenen Prüferbestellung rüge.

VG Mainz, Urt. v. 13.08.2019 – 3 K 101/19.MZ

Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 9/2019 v. 19.08.2019