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Kein Anspruch eines Soldaten auf Kostenübernahme für Refertilisation

Rechtsanwalt Fachanwalt Beamtenrecht

Kein Anspruch eines Soldaten auf Kostenübernahme für Refertilisation

Das VG Augsburg hat am 06.11.2014 entschieden, dass ein Soldat im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung keinen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für eine Refertilisationsoperation von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden.

Ein Soldat hatte vor einigen Jahren eine Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) durchführen lassen, weil er nach seiner damaligen Familienplanung keine Kinder bekommen wollte. Aufgrund einer Änderung seines Kinderwunsches begehrte er von der Bundesrepublik Deutschland nun die Übernahme der Kosten für die geplante operative Rückgängigmachung der Vasektomie (Refertilisation). Die Bundesrepublik Deutschland lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Maßnahme nicht Teil der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei.

Das VG Augsburg hat die Klage des Soldaten gegen den Ablehnungsbescheid abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt eine Refertilisation keine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung dar, wenn die Zeugungsunfähigkeit durch eine bewusste und gewollte Entscheidung, künftig keine Kinder haben zu wollen, veranlasst worden sei. Bei einer selbstverantwortlich herbeigeführten Zeugungsunfähigkeit liege nämlich keine Krankheit im Sinne eines organisch bedingten “regelwidrigen” Körperzustands vor, sondern ein gewollter, nämlich gewünschter Zustand. Da das Gesetz für die Gewährung einer Kostenerstattung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung das Bestehen einer Erkrankung voraussetze, habe der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe von rund 3.500 Euro für seine Operation.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das VG Augsburg die Berufung zugelassen. Gegen das Urteil kann beim VGH München Berufung eingelegt werden.

VG Augsburg, Urt. v. 06.11.2014 – Au 2 K 14.701 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Augsburg vom 26.11.2014

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