Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine Beamtin keinen Anspruch auf Löschung sämtlicher in der “Arbeitsdatei Szenekundige Beamte” über sie gespeicherten personenbezogenen Daten hat.
In der “Arbeitsdatei Szenekundige Beamte” (sog. SKB-Datei) sind personenbezogene Daten über Personen gespeichert, die die beklagte Polizeidirektion Hannover der Problemfanszene zurechnet. Die Datenbank enthält mehrere Einträge zu der Klägerin.
Das VG Hannover hatte der Klage auf Löschung der Einträge nur teilweise stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Löschung aller Daten weiter.
Das OVG Lüneburg hat die Berufung der Klägerin mit Ausnahme eines einzelnen Eintrages zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird die Arbeitsdatei unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben geführt. Fünf der sechs noch streitbefangenen Einträge, die sich auf gegen die Klägerin ergangene gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen (Identitätsfeststellung, Ingewahrsamnahmen und Gefährderansprache) und ein gegen die Klägerin geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren beziehen, seien für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhüten, weiterhin erforderlich. Im Hinblick auf den Zweck der Datei, die szenekundigen Beamten bei der Prognose zu unterstützen, ob bei bestimmten Fußballspielen Störungen oder Gefahren durch Personen aus der Problemfanszene zu erwarten sind, hätten die Tatsachen, die den fünf Einträgen über die Klägerin zugrunde liegen, weiterhin Aussagekraft. Hinsichtlich eines nachträglich aufgenommenen Eintrages, der sich auf einen Vorfall am Bahnhof in Frankfurt bezieht, lägen die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung nicht vor.
Die Revision zum BVerwG hat der Senat nicht zugelassen.
OVG Lüneburg, Urt. v. 18.11.2016 – 11 LC 148/15
Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 18.11.2016