
Gewünschte letzte Ruhestätte: Sarg-Beisetzung von Gräfin von Schwerin-Krukemeyer auf “Friedhofsinsel” kann stattfinden
Das VG Minden hat am 27.02.2015 entschieden, dass die am 01.02.2015 verstorbene Gräfin von Schwerin-Krukemeyer auf der Friedhofsinsel von Schloss Hüffe bestattet werden kann.
Der Antragsteller, ein Familienangehöriger der verstorbenen Gräfin, wendet sich gegen die von der Stadt Preußisch-Oldendorf am 18.02.2015 erteilte Genehmigung zur Erdbestattung der Verstorbenen auf der Friedhofsinsel des Schlosses Hüffe. Er hatte u.a. geltend gemacht, dass die Verstorbene zu Lebzeiten kein vererbliches Recht an der Nutzung der Friedhofsinsel zum Zwecke der Bestattung erworben habe. Auch hygienische Gründe stünden der Erteilung der Ausnahmegenehmigung entgegen.
Das VG Minden hat den Eilantrag gegen die Sarg-Bestattung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag erfolglos geblieben, weil der Antragsteller durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Das Verfahren zur Genehmigung einer Bestattung außerhalb eines Friedhofes diene primär öffentlichen Interessen. Ein Dritter könne sich gegen eine Ausnahmegenehmigung deshalb nur wenden, wenn er in eigenen Rechtspositionen verletzt sei. Das sei im Falle des Antragstellers auch unter hygiene- und wasserrechtlichen Bestimmungen nicht zu erkennen.
VG Minden, Beschl. v. 27.02.2015 – 11 L 180/15 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Minden vom 27.02.2015