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Friseurleistungen im stehenden Gewerbe nur nach Eintragung in die Handwerksrolle

Rechtsanwalt Fachanwalt Verwaltungsrecht

Friseurleistungen im stehenden Gewerbe nur nach Eintragung in die Handwerksrolle

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat am 06. November 2013 beschlossen, dass wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbe nur nach vorheriger Eintragung in die Handwerksrolle durchgeführt werden dürfen. Damit hat das Gericht einen mehrjährigen Streit zwischen einem Göttinger Hairstylisten und Visagisten als Kläger und dem Landkreis Göttingen als Beklagtem abschließend entschieden.

Der Kläger ist nach Abbruch einer Ausbildung zum Friseur seit mehr als zehn Jahren in Göttingen gewerblich tätig. Bereits im Jahr 2008 verhängte der Beklagte gegen den Kläger in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ein Bußgeld, da der Kläger im stehenden Gewerbe in zahlreichen Fällen auch Friseurtätigkeiten erbracht hatte, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hiergegen vor den ordentlichen Gerichten erhobene Rechtsmittel des Klägers blieben ohne Erfolg. Im August 2011 gab die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen einem Antrag des Klägers und einer Friseurmeisterin auf Eintragung in die Handwerksrolle statt. Beide Personen sind danach als Angehörige einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur selbständigen Ausübung des Friseurhandwerks berechtigt. Gleichwohl hatte der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung begehrt, dass er Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ausüben darf.

Dieses Begehren wies das Verwaltungsgericht Göttingen durch Urteil vom 23. Januar 2013 zurück. Den dagegen vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen nun abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die vom Kläger erstrebten Tätigkeiten “Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben” wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks seien. Diese Tätigkeiten dürften im stehenden Gewerbebetrieb nur nach Eintragung in die Handwerksrolle, die grundsätzlich den Großen Befähigungsnachweis (“Meisterprüfung”) erfordert, ausgeübt werden. Der insoweit bestehende Meisterzwang ist zur Abwehr von Gesundheitsgefahren und zur Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen ist rechtskräftig.

OVG Niedersachsen, Beschl vom 06.11.2013 – 8 LA 31/13

Vgl. Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 11.11.2013

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