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Flughafengelände Berlin Tempelhof: Schutz von Betriebsgeheimnissen schließt Presseauskunftsansprüche nicht zwingend aus

Rechtsanwalt Fachanwalt Verwaltungsrecht

Flughafengelände Berlin Tempelhof: Schutz von Betriebsgeheimnissen schließt Presseauskunftsansprüche nicht zwingend aus

Das BVerwG hat am 25.03.2015 entschieden, dass Pressevertreter bei überwiegendem Informationsinteresse von der staatlichen Liegenschaftsverwaltung Auskunft auch über Sachverhalte verlangen können, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen.

Die Bundesrepublik Deutschland und das beigeladene Land Berlin waren jeweils Eigentümer von Teilflächen des Flughafens Tempelhof. Im Anschluss an die Schließung des Flughafens schlossen sie mit der ebenfalls beigeladenen BREAD & butter GmbH & Co. KG einen privatrechtlichen Mietvertrag über Teile des ehemaligen Flughafengeländes zur Durchführung von zwei etwa vierwöchigen Modemessen pro Jahr. Der Kläger, ein Journalist, begehrte von der beklagten Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) u.a. Auskunft über die Höhe des Mietzinses sowie weitere Vertragsbestimmungen. Nach Verweigerung der Auskunft hat der Kläger Klage erhoben, auf die im Berufungsverfahren das OVG Münster die BImA verurteilt hat, dem Kläger Auskunft über die betroffenen Bestimmungen des Mietvertrags zu erteilen.

Das BVerwG hat die Revisionen der BImA und der BREAD & butter GmbH & Co. KG zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BVerwG hat das Oberverwaltungsgericht zwar zu Unrecht das Landespressegesetz für anwendbar gehalten. Die Regelung von Presseauskunftspflichten obliege in Bezug auf das Bundesliegenschaftswesen ebenso wie bei anderen dem Bund zugewiesenen Sachmaterien nicht den Gesetzgebern der Länder, sondern dem Bundesgesetzgeber. Das angefochtene Berufungsurteil stelle sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Da der Bundesgesetzgeber bislang keine Regelungen zu Presseauskunftspflichten getroffen habe, stehe – wie das BVerwG bereits im Februar 2013 entschieden hat – Pressevertretern ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunftserteilung zu, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall überwiege das Informationsinteresse des Klägers als Pressevertreter die Vertraulichkeitsinteressen der übrigen Beteiligten. Anhand der betroffenen Vertragsbestimmungen werde dem Kläger ermöglicht, sich ein Urteil über die Wirtschaftlichkeit der Vermietung an die BREAD & butter GmbH & Co. KG zu bilden. Dem komme deshalb besonderes Gewicht zu, weil in der Öffentlichkeit angesichts bestimmter Umstände des Entscheidungsverfahrens Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung artikuliert worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dem die betroffenen Vertragsbestimmungen unterliegen, müsse dahinter zurückstehen.

BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 6 C 12.14

Pressemitteilung Nr. 22/2015 vom 25.03.2015