
Erhöhung der Grundsteuer in Gießen um 60% rechtmäßig
Das VG Gießen hat am 11.06.2015 entschieden, dass die Erhöhung der Grundsteuer um knapp 60% nicht erdrosselnd, nicht übermäßig und nicht willkürlich ist.
Der Hebesatz der Grundsteuer B in Gießen war zum 01.01.2014 von 380 auf 600% erhöht worden, eine Erhöhung um knapp 60%.
Das VG Gießen hat die hiergegen gerichtete Klage eines Ehepaares abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erhöhung nicht erdrosselnd, nicht übermäßig und nicht willkürlich, so dass sie aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der VGH Kassel zuständig.
VG Gießen, Urt. v. 11.06.2015 – 4 K 550/14.GI (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Gießen vom 11.06.2015