
Entziehung des Reisepasses bei konkretem Verdacht verfassungsfeindlicher Aktivitäten
Das VG Köln hat am 10.12.2014 entschieden, dass einem deutschen Staatsangehörigen sein Reisepass entzogen werden darf, wenn der durch konkrete Tatsachen belegte Verdacht besteht, der Betreffende wolle nach Syrien ausreisen, um sich dort einer terroristischen Gruppierung anzuschließen.
Dem 28-jährigen, in Deutschland geborenen Kläger hatte die Stadt Bonn im Juni 2013 seinen deutschen Reisepass entzogen und den Geltungsbereich seines Personalausweises auf Deutschland beschränkt. Dem lag ein Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz zugrunde, in dem es heißt, der Kläger sei der “islamistisch-jihadistischen Szene” zuzurechnen und plane, nach Syrien auszureisen. Der Kläger bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Im August 2014 stellte die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung fest, dass der Kläger die Wohnung in Bonn aufgegeben hat. Nach Polizeiangaben hat der Kläger im Juni und im August 2014 versucht, trotz der Passentziehung in die Türkei einzureisen, sei aber von den türkischen Grenzbehörden zurückgewiesen worden. Zur Zeit halte er sich in Bulgarien auf.
Das VG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage bereits unzulässig, weil der Kläger keine aktuelle Anschrift mehr habe, unter der er für das Gericht tatsächlich erreichbar sei. Allein die Vertretung durch einen Rechtsanwalt reiche nicht aus. Darüber hinaus habe die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg: Eine Passentziehung sei aufgrund konkreter Tatsachen möglich, die für eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland sprächen. Die Gefährdungseinschätzung der Behörde müsse nicht auf eindeutigen Beweisen beruhen. Sie müsse lediglich nachvollziehbar und so konkret gefasst sein, dass sie in einem Gerichtsverfahren überprüft werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.
VG Köln, Urt. v. 10.12.2014 – 10 K 4302/13 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Köln vom 10.12.2014