
Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr
Das VG Koblenz hat am 07.12.2016 entschieden, dass die Entlassung eines Zeitsoldaten aus dem Dienstverhältnis aufgrund grober Verfehlungen im alkoholisierten Zustand rechtmäßig ist.
Im August 2015 beleidigte der Kläger auf einer Abschiedsfeier eines Kameraden im alkoholisierten Zustand seinen Vorgesetzten, versuchte diesen anzuspucken und warf mit einer Flasche nach ihm. Außerdem hob er mehrfach seine Hand zum Hitlergruß. Die Belehrung und den Befehl, dies zu unterlassen, missachtete der Kläger und überzog seinen Vorgesetzten mit drastischen Schimpfworten. Diese Vorgänge nahm die beklagte Bundesrepublik Deutschland zum Anlass, ihn aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Dagegen hat er nach erfolgloser Beschwerde Klage erhoben. Er habe keine rechtsorientierten Tendenzen. Die Beleidigungen täten ihm leid. Er könne sich nicht erklären, was überhaupt zu dem Gefühlsausbruch gegenüber seinem Vorgesetzten geführt habe. Private Probleme und der Alkoholkonsum hätten wohl zu einem “Blackout” geführt. An Einzelheiten der Ereignisse dieses Abends könne er sich nicht mehr erinnern.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers von der Beklagten zutreffend bejaht worden. Der Kläger habe seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt. Dazu gehörten unter anderem die Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsamspflicht und die Wohlverhaltenspflicht. Trotz seines Alkoholkonsums habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Anhaltspunkte für einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Vollrausch hätten nicht vorgelegen. Aufgrund dieser Verfehlungen würde das weitere Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militärischen Ordnung. Durch das Zeigen des Hitlergrußes habe er die zwingend erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus. Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für den Kläger als auch für andere Soldaten gegeben sei, habe die Beklagte zu Recht eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bejaht.
VG Koblenz, Urt. v. 07.12.2016 – 2 K 440/16.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 42/2016 v. 19.12.2016