
Eintragungspflicht für Maler- und Lackiererhandwerk rechtens
Das BVerwG hat am 09.04.2014 entschieden, dass die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz und dem Recht der EU vereinbar ist, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen einer Meisterprüfung oder einer ihr gleich gestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung (“Altgesellenregelung”) abhängig macht.
Der Kläger, der nach Ablegen der Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk mehrere Jahre lang als Geselle tätig war, hatte auf Feststellung geklagt, dass er berechtigt sei, verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben.
In erster Instanz und vor dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos.
Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG setzt die von dem Kläger beabsichtigte Berufsausübung eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus, weil mit dem Streichen und Verputzen von Fassaden sowie dem Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich seien. Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen “Meisterzwang” nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetze, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als “Altgeselle” mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlange, verletze nicht die Berufsfreiheit des Betroffenen. Die gesetzliche Regelung diene dazu, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Malerund Lackiererhandwerks verbunden seien, und sei dazu geeignet und erforderlich; ob sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt sein könne, könne offen gelassen werden.
Die Beschränkung des Berufszugangs führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Betroffenen. Mit der berufspraktischen Qualifizierung als “Altgeselle” eröffne sie einen Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend sei und im Wesentlichen den Anforderungen entspreche, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssten. Durch die Aufnahme der Altgesellenregelung in die Handwerksordnung werde deutschen Handwerkern ein vergleichbar einfacher Weg in das zulassungspflichtige Handwerk eröffnet wie EU-Ausländern, weshalb auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliege.
BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 8 C 50/12
Pressemitteilung Nr. 24/2014 des BVerwG