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Datenspeicherung in polizeilicher “Arbeitsdatei Szenekundige Beamte” grundsätzlich zulässig

Rechtsanwalt Fachanwalt Verwaltungsrecht

Datenspeicherung in polizeilicher “Arbeitsdatei Szenekundige Beamte” grundsätzlich zulässig

Das VG Hannover hält die Datenspeicherung in der polizeilichen “Arbeitsdatei Szenekundige Beamte” (SKB) grundsätzlich für zulässig und hat am 26.03.2015 der Klage eines weiblichen Fußballfans nur hinsichtlich der Löschung einzelner Eintragungen stattgegeben.

In der polizeilichen “Arbeitsdatei Szenekundige Beamte” sind personenbezogene Daten zu Personen gespeichert, die die beklagte Polizeidirektion Hannover der Problemfanszene zurechnet. Im Fall der aus Hannover stammenden Klägerin sind dies neben zwei Lichtbildern Name, Geburtsdatum und -ort der Klägerin, ein Spitzname, ihre Wohnanschrift, Erkenntnisse über gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen (Identitätsfeststellungen und Ingewahrsamnahmen) und strafprozessuale Ermittlungsverfahren mit der Angabe des Kurzsachverhalts und des “Bezugsspiels”, in dessen Umfeld die Maßnahmen bzw. Ermittlungsverfahren stattfanden.

Soweit die Klägerin ursprünglich auch Auskunft über die über sie in der Datei gespeicherten Erkenntnisse verlangt hatte, konnte das VG Hannover das Verfahren einstellen, weil die Beklagte im Laufe des Verfahrens alle über die Klägerin gespeicherten Daten mitgeteilt hat und die Beteiligten das Verfahren insofern für erledigt erklärt haben.

Das VG Hannover hat der Klage hinsichtlich des Löschungsbegehrens teilweise stattgegeben und sie zum überwiegenden Teil abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Einrichtung der Datei und die Speicherung von Daten auf der Grundlage von § 38 und § 39 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zulässig. Gemäß § 38 und § 39 Abs. 1 Nds. SOG dürften die Behörden Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr erheben und speichern. Das gelte gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG grundsätzlich auch für personenbezogene Daten, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden sind. Höhere Anforderungen gelten für diese Daten gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG dann, wenn sie zum Zwecke der Verhütung von Straftaten gespeichert werden. Die Arbeitsdatei SKB diene auch dem Zweck der Verhütung von Straftaten. Das ergebe sich aus der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensbeschreibung und den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Daten, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden seien, dürften in die Arbeitsdatei SKB daher nur unter den strengeren Anforderungen des § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG eingestellt werden. Erforderlich dazu sei der Verdacht, dass der Betroffene künftig vergleichbare Straftaten begehen wird. Dieser Verdacht habe sich bei einem der zu löschenden Einträge nicht erhärten lassen.

Hinsichtlich zweier Einträge hat das VG Hannover die Beklagte zur Löschung verpflichtet, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass die Daten in der gegenwärtig eingetragenen Form zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind. Ob es zulässig wäre, die betroffenen Sachverhalte mit ergänzenden Informationen erneut zu speichern, habe das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die polizeiliche Datei auf der Grundlage von Bestimmungen des Nds. SOG geführt werden kann, hat das VG Hannover die Berufung zugelassen.

VG Hannover, Urt. v. 26.03.2015 – 10 A 9932/14 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Hannover vom 26.03.2015

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