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Berufsbezeichnung “Ingenieur” nach weiterbildendem Masterstudiengang möglich

Rechtsanwalt Fachanwalt Hochschulrecht Köln

Berufsbezeichnung “Ingenieur” nach weiterbildendem Masterstudiengang möglich

Das OVG Münster hat in einer Grundsatzentscheidung am 05.03.2018 geklärt, dass die Berufsbezeichnung “Ingenieur” in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen darf, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat.

Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert worden sei, sei dann unerheblich, so das Gericht.

Geklagt hatten in den gegen die Ingenieurkammer-Bau NRW gerichteten Verfahren ein Feuerwehrmann (4 A 480/14) und ein langjähriger Beschäftigter bei einem Bauunternehmen (4 A 542/15). Sie waren ohne vorheriges Bachelorstudium aufgrund ihrer Berufserfahrung zu weiterbildenden technischen Masterstudiengängen an der Fachhochschule Kaiserslautern zugelassen worden. Dies setzte in den gewählten Studiengängen bei Studienbewerbern ohne Bachelorabschluss voraus, dass die Hochschule die Gleichwertigkeit der anderweitig erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen eines grundständigen Studiums feststellte. Nach zweijähriger Studiendauer und erfolgreichem Masterabschluss verweigerte die Ingenieurkammer-Bau NRW den Klägern die Aufnahme in ihr Mitgliederverzeichnis als freiwillige Mitglieder, weil sie kein einheitliches technisches Grundstudium mit einem Mindestanteil an ingenieurspezifischen Inhalten und einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert hätten.
Das VG Münster und das VG Gelsenkirchen hatten die Klagen abgewiesen. Auf Antrag der Kläger hatte das OVG Münster die Berufungen zugelassen.

Die Berufungen waren vor dem OVG Münster erfolgreich.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lassen sich dem geltenden Landesrecht derartige Erfordernisse, wie sie die Ingenieurkammer-Bau NRW aufgestellt hatte, nicht entnehmen. Erforderlich sei danach (nur) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren. Bei Änderung des Ingenieurgesetzes im Jahr 2013 habe der Gesetzgeber inländische Studienbewerber gegenüber EU-Ausländern nicht benachteiligen wollen. Deshalb müsse auch deutschen Absolventen entsprechend der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach einer kürzeren Studiendauer die fehlende Studienzeit in einem gesonderten technischen Studiengang abzuleisten. Dies sei beim Kläger im Verfahren 4 A 542/15 bereits erfolgt, weil er ein weiteres einjähriges technisches Weiterbildungsstudium an der Fachhochschule Köln absolviert habe. Beim Kläger im Verfahren 4 A 480/14 habe es an einem entsprechenden zusätzlichen technischen Studium gefehlt.

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Länder derzeit im Interesse bundesweit vergleichbarer Regelungen ein Muster-Ingenieurgesetz abstimmten. Erwogen werde dabei, künftig zusätzlich einen Mindestanteil des Studiums der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) zu verlangen. Dies entspreche aber noch nicht dem geltenden Recht in Nordrhein-Westfalen.

Das OVG Münster hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.

OVG Münster, Urt. v. 05.03.2018 – 4 A 542/15, 4 A 480/14

Pressemitteilung des OVG Münster v. 06.03.2018