
Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 02.03.2022 entschieden, dass sich ein Anspruch auf die Berichtigung eines Geburtsdatums im Melderegister aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt, einen solchen Anspruch im vorliegenden Fall aber verneint. Den Betroffenen trifft nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislast dafür, wann er geboren wurde. Der richtige Weg für die begehrte Berichtigung eines Geburtsdatums im Melderegister sei die Verpflichtungsklage.
Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichts
1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage.
2. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist Art. 16 Satz 1 DSGVO.
3. Bei Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs nach Art. 16 Satz 1 DSGVO trägt der Betroffene die Beweislast für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Datums.
4. Die Zulässigkeit sowohl der Verpflichtungsklage als auch der allgemeinen Leistungsklage setzt grundsätzlich einen vorherigen Antrag bei der Behörde voraus.
BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 C 7.20
Das vollständige Urteil ist unter https://www.bverwg.de/de/020322U6C7.20.0 abrufbar (Abruf am 15.06.2022).